Amtsgericht Düsseldorf

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Betreuungen

Informationen über die Einrichtung einer Betreuung

Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und keine anderen Hilfemöglichkeiten oder Vollmachten bestehen. Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich festgelegt. Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 7 Jahre überprüft.

Wie wird eine Betreuung eingeleitet?

Die Einrichtung einer Betreuung kann jedermann anregen; ob die Voraussetzungen für die Einrichtung vorliegen, stellt das Gericht von Amts wegen fest. Fügen Sie einem Antrag möglichst ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand des Betroffenen bei.

Sollte sofortiger Handlungsbedarf bestehen (zum Beispiel bei Krankheiten, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und/oder das Vermögen eines Betroffenen darstellen), so kann die Betreuung auch einstweilen angeordnet werden (Dauer: längstens 6 Monate).

Betreuer sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden. Diese wird vom Gericht durch Beschluss bestellt. Sollten keine der oder dem Betroffenen nahestehenden Personen vorhanden bzw. geeignet sein, so kann auch ein Berufsbetreuer eingesetzt werden, der von der Betreuungsstelle der Stadt Düsseldorf externer Link, öffnet neues Browserfenster vorgeschlagen wird.

Dem ehrenamtlichen Betreuer steht nach Ablauf eines Jahres nach Bestellung eine Aufwandspauschale zu.

Weitere Informationen zum Thema Betreuung finden Sie im Internetangebot von Justiz-Online externer Link, öffnet neues Browserfenster.

Ausführliche Informationen zum Thema "Betreuung" sowie eine zum Download bereitgestellte Arbeitshilfe der Arbeitsgemeinschaft der Düsseldorfer Betreuungsvereine für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer finden Sie im Bereich Gesundheit & Soziales im Internetangebot der Diakonie in Düsseldorf externer Link, öffnet neues Browserfenster sowie deren Betreuungsverein externer Link, öffnet neues Browserfenster.

 


 

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