Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.
In die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen insbesondere:
- Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe
- Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens
- Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson
- Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge
- Gefährdung des Kindeswohls
- elterliche Sorge bei Getrenntleben oder nach Scheidung
- Abänderung der elterlichen Sorge
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind
- Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht
- Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
- Streitigkeiten, welche die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
- Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen
- Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
- Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
- Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses
- Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft
- Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
- Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft
- Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz