Der Austritt erfolgt durch Erklärung entweder

  • bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen ersten Wohnsitz hat oder
  • bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form (was zusätzliche Kosten verursacht). Von dort wird die Erklärung an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Die Erklärung des Kirchenaustritts kann nach dem Gesetz nicht online oder in einfacher Schriftform erfolgen. Sie kann nur höchstpersönlich abgegeben werden, eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

Weitere Informationen erhalten Sie hier externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab .

Austrittserklärungen werden beim Amtsgericht Düsseldorf nur mit einem Termin entgegengenommen.

Nutzen Sie bitte unsere Online Terminbuchung.

 

Hinweis zum Online-Terminkalender:

Grün hinterlegte Flächen zeigen freie Termine. Rot hinterlegte Flächen zeigen bereits gebuchte Termine.

Die Termine sind nur online buchbar.

Am jeweils 1. eines jeden Monats werden neue Termine freigeschaltet.

Es wird gebeten, von telefonischen Anfragen diesbezüglich abzusehen.


Erforderliche Unterlagen und Informationen

Vorzulegen bzw. anzugeben ist

  • ein gültiger deutscher Personalausweis (oder ein Reisepass bzw. sonstige Ausweispapiere in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung - nicht älter als drei Monate -),
  • der Familien- und Vorname, Tag und Ort der Geburt, die Adresse sowie der Familienstand sowie
  • die eindeutige Bezeichnung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen,
  • Ort und Kirchengemeinde/Pfarrei der Taufe (wenn bekannt).

Kosten für den Austritt

Seit dem 07.07.2006 ist für jede Erklärung des Kirchenaustritts ein Gebührenvorschuss in Höhe von 30,00 € in Bar zu zahlen (Kartenzahlung ist nicht möglich!). Diesen Gebührenvorschuss sollten Sie bei der Zahlstelle in der 1. Etage auf Zimmer 1.336 (Kassenschalter) entrichten, bevor Sie zur Kirchenaustrittserklärung Zimmer 1.323 in der 1. Etage aufsuchen.

Die Geschäftsstelle für Kirchenaustritte ist zu erreichen unter der Telefonnummer: 0211-8306-13231.

Die Sprechzeiten sind montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr. 


Hinweis: 

Im Internet wird zurzeit ein Service angeboten, der es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen soll, gegen eine Gebühr von 29,90 Euro aus der Kirche auszutreten. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kauf und Nutzung des dort angebotenen Vordrucks/Service nicht von der Zahlung der gerichtlichen Gebühr und der Erklärung vor dem zuständigen Amtsgericht entbindet.

(§6 KiAustrG NW in Verbindung mit § 124 und Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 des Justizgesetzes NRW)


Besonderheiten bei Minderjährigen

  • Für Kinder unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, die Erklärung abgeben, diese müssen zeitgleich bei Gericht vorsprechen. Ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen.
  • Bei Kindern zwischen Vollendung des 12. und des 14. Lebensjahres kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden. Die Zustimmung zum Austritt kann das Kind nur selbst abgeben. Es muss daher zusammen mit seinen gesetzlichen Vertretern (ein alleiniges Sorgerecht ist nachzuweisen) zur Erklärung beim Notar oder beim Amtsgericht erscheinen.
  • Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Minderjährige selbst den Austritt erklären, auch gegen den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter

Weiterleitung an das Finanzamt

Sie erhalten nach Abgabe der Erklärung eine Bescheinigung über den Austritt für Ihre Unterlagen. Die Mitteilung an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgt durch das Amtsgericht. Diese übersendet die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Für weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Kirchensteuerpflicht wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

Eintritt in die Kirche oder Religionsgemeinschaft

Das Amtsgericht ist nur für den Austritt zuständig. Für einen Eintritt müssen Sie sich mit der jeweiligen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft in Verbindung setzen.