Amtsgericht Düsseldorf

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Schiedsämter und Streitschlichtungseinrichtungen

Muss ich klagen oder habe ich auch andere Möglichkeiten, einen Streit beizulegen?

Nicht immer muss eine Klage bei Gericht eingereicht werden. Bestimmte Streitigkeiten lassen sich teilweise schneller und kostengünstiger vor Gütestellen oder Schiedsleuten lösen.


In einigen Verfahren ist der Versuch der vorherigen außergerichtlichen Streitschlichtung sogar vorgeschrieben ("obligatorisch"). Dabei handelt es sich um

  • bestimmte Ansprüche aus dem Nachbarrecht, es sei denn, es geht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb
  • Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
  • Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
  • sogenannte Privatklagedelikte nach § 380 StPO:
    Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint hat und den Bürger, welcher Strafanzeige – zum Beispiel wegen einer "dummen Gans" oder einer ausgerutschten Hand – erhoben hat, auf den Privatklageweg verweist. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Solche Privatklagedelikt sind:
    • Hausfriedensbruch
    • Beleidigung
    • Verletzung des Briefgeheimnisses
    • leichte und fahrlässige Körperverletzung
    • Bedrohung
    • Sachbeschädigung

Von dem Grundsatz der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung gibt es allerdings Ausnahmen. Die außergerichtliche Streitschlichtung ist insbesondere nicht vorgeschrieben bei

  • Streitigkeiten in Familiensachen,
  • Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, zum Beispiel Klagen auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen bei Wohnungsmiete,
  • Ansprüchen, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden.

Die außergerichtliche Streitschlichtung ist außerdem nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung nicht in demselben Landgerichtsbezirk haben.

Wer führt diese obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung durch?

Gütestellen sind das Schiedsamt und andere anerkannte Streitschlichtungseinrichtungen.

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom Rat der Stadt gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt.

Schiedspersonen sind keine gelernten Juristen, sondern Bürger der Stadt Düsseldorf, die diese Aufgaben ehrenamtlich und unter der Dienstaufsicht des Präsidenten des Amtsgerichts Düsseldorf ausüben.

Im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf gibt es insgesamt 20 Schiedsmänner und Schiedsfrauen. Die Zuständigkeit der Schiedspersonen richtet sich nach dem Stadtbezirk, in dem der "Gegner" des Verfahrens seinen Wohnsitz hat. Die zuständige Schiedspersonen können Sie über die Auflistung pdf (23 KB) einsehen.

Andere anerkannte Streitschlichtungseinrichtungen sind beispielsweise Bauschlichtungsstellen bei verschiedenen Handwerkskammern, die gemeinsame Mietschlichtungsstelle, die Schlichtungsstelle des KfZ-Gewerbes oder der Industrie- und Handelskammer.


 


 

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