Amtsgericht Düsseldorf

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Schöffen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema "Schöffen":
Was sind Schöffen?

Schöffen sind ehrenamtliche Richter in der Strafjustiz unseres Landes. Sie nehmen immer zu zweit an den Hauptverhandlungen in Strafsachen bei den Spruchkörpern der Gerichte teil, denen vom Gesetz Schöffen zugeteilt wurden. Wie die Berufsrichter sind auch die Schöffen unabhängige Richter und nur dem Gesetz unterworfen.
Durch die Schöffen wird die Bevölkerung eines Gerichtsbezirkes an der Rechtsprechung ihrer Gerichte beteiligt, welche ihre Urteile "Im Namen des Volkes" sprechen.
Das Schöffenamt ist eine interessante, aber auch verantwortungsvolle Tätigkeit, denn die Urteile in Strafsachen stellen oft schwerwiegende Eingriffe in die Lebensverhältnisse der am Verfahren Beteiligten dar. Das Schöffenamt bietet jedoch auf der anderen Seite für den Bürger die einzige und gleichzeitig einzigartige Möglichkeit, auf die Rechtsprechung in Strafsachen Einfluss zu nehmen und sein Rechtsempfinden und seinen Sachverstand in Strafverfahren einzubringen.

 



 

Was sind die Rechte und Pflichten von Schöffen?

Schöffen sind in der Hauptverhandlung den Berufsrichtern gleichgestellte, unabhängige Richter, deren Stimme bei der Entscheidung über die Frage der Schuld und des Strafmaßes das gleiche Gewicht hat, wie die Stimme des Berufsrichters. Sie haben gegenüber Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen ein eigenes Fragerecht und können so auch aktiv in die Verhandlung eingreifen.
Schöffen sind zur Verschwiegenheit über die vertraulichen Dinge verpflichtet, die sie außerhalb der Hauptverhandlung aufgrund ihrer Tätigkeit als Schöffe in Erfahrung gebracht haben. Dies gilt vor allem für die Beratungen des Gerichts. Der Bruch dieses Beratungsgeheimnisses stellt sogar einen Straftatbestand dar. Im übrigen sind die Schöffen verpflichtet, pünktlich zu den Hauptverhandlungen zu erscheinen und das Gericht sofort über mögliche Hinderungsgründe zu informieren.

 

 

Wo wirken Schöffen mit?

Schöffen wirken als ehrenamtliche Richter in Strafsachen gegen Erwachsene (ab 21 Jahre) und bei den Jugendgerichten gegen Jugendliche (14 bis 18 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) mit. Beim Amtsgericht heißen die Spruchkörper Schöffengerichte und (Bezirks-) Jugend5chöffengerichte, beim Landgericht sind es die großen und die kleinen Strafkammern. Die Schöffen- und Jugendschöffengerichte sind immer mit zwei Schöffen und einem Berufsrichter besetzt. Das sog. erweiterte Schöffengericht, das für sehr umfangreiche Sachen zuständig ist, ist mit zwei Schöffen und zwei Berufsrichtern besetzt. Auch bei den Strafkammern gibt es stets zwei Schöffen. Die großen Strafkammern sind je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache mit zwei oder drei Berufsrichtern besetzt, die kleinen Strafkammern stets nur mit einem Berufsrichter.
Die Schöffengerichte sind für die Fälle mittlerer Kriminalität mit einer Straferwartung von 2 bis höchstens 4 Jahre Freiheitsstrafe, die großen Strafkammern des Landgerichts für die schwere Kriminalität mit höheren Strafen zuständig. Die kleinen Strafkammern verhandeln ausschließlich die Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts.

 

 

Wie oft wirken Schöffen mit?

Die sogenannten Hauptschöffen werden etwa zwölf mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen. Beim Amtsgericht sind die Sitzungen meistens am selben Tage beendet, beim Landgericht erstrecken sich die Sitzungen der großen Strafkammern mit Unterbrechungen oft über mehrere Tage oder gar Wochen. Dann ist ein Schöffe in Einzelfällen auch deutlich mehr als zwölf Tage im Jahr gefordert.

 

 

Was sind Haupt- und Hilfsschöffen?

Zwischen Haupt- und Hilfsschöffen gibt es keinen Rangunterschied. Beide sind in gleichem Maße wichtig. Die Wahl zum Haupt- oder Hilfsschöffen hängt oft nur von Zufällen ab. Die Hauptschöffen werden für jedes Jahr im Voraus für einen bestimmten Sitzungstermin bei einem bestimmten Spruchkörper ausgelost. Für diese Termine erhalten sie ein Jahresladung. Ist ein Hauptschöffe an einem dieser Termine aus wichtigen Gründen beruflicher oder privater Art verhindert (Krankheit, Urlaub, zwingender beruflicher Termin unter anderem) wird ein Hilfsschöffe herangezogen. Auch hier wurde die Reihenfolge vorher ausgelost. Hilfsschöffen haben daher keine festen Termine, sie können sogar sehr kurzfristig geladen werden. Scheidet ein Hauptschöffe aus, rückt für ihn der nächste Hilfs- schöffe nach und übernimmt auch seine Termine.

 

 

Gibt es Schulungen für Schöffen?

Bevor die Schöffen ihr Amt antreten, werden sie in sogenannten Schöffenunterweisungen auf ihre Aufgabe vorbereitet und über den Gerichtsaufbau, den Gang eines Strafverfahrens, die Rollen der Verfahrensbeteiligten, die Sanktionen nach dem Strafgesetzbuch und natürlich über ihre eigenen Aufgaben sowie über ihre Rechte und Pflichten informiert. Insgesamt gibt es regelmäßig drei Schöffenunterweisungen von jeweils zwei Stunden. Die ersten beiden finden vor Beginn der Amtsperiode nachmittags statt und werden von erfahrenen Schöffenrichtern durchgeführt. Die dritte Unterweisung erfolgt 1 – 2 Monate später und ist stets mit einem Besuch einer Justizvollzugsanstalt verbunden.
Jeder Schöffe, dem diese Informationen nicht ausreichen, kann sich zum Beispiel über die Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS) Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Lindemannstraße 63, 44137 Dortmund oder über die Schöffenakademie, Haus Neuland, Postfach 11 03 43 in 33663 Bielefeld weiterbilden. Diese Vereinigungen bieten regelmäßig Schöffenseminare und andere Fortbildungsveranstaltungen an.

 

 

Wer kann Schöffe werden?

Schöffe kann grundsätzlich jeder deutsche Staatsbürger werden, der bei Beginn der fünfjährigen Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt ist und vor Ende der Amtsperiode das 70. Lebensjahr nicht vollendet. Zum Schöffenamt sollen aber keine Personen berufen werden, die das Gesetz für dieses Amt als unfähig oder ungeeignet ansieht.
Dies sind unter anderem Personen:

  • die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.

  • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentliche Ämter zur Folge haben kann.

  • die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen.

  • die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.

  • die in Vermögensverfall geraten sind.

  • Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

Außerdem hält das Gesetz bestimmte Personen aufgrund ihres Amtes oder ihres Berufes für das Schöffenamt nicht geeignet. Es sind dies beispielsweise der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Wahlbeamte, Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges wie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer (Schöffen sollen juristische Laien sein) und Religionsdiener und Mitglieder religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

 

Muss man Schöffe werden?

Grundsätzlich muss jeder, der zum Schöffen gewählt wurde, das Amt annehmen und ausüben. Es gibt jedoch für bestimmte Personen die Möglichkeit, das Schöffenamt abzulehnen. Es sind dies die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer, Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, sowie Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen.

Außerdem können Personen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen, die

  • beim Amts- oder Landgericht in der vergangenen Amtsperiode mehr als 40 Tage zu Sitzungen herangezogen worden oder die bei einem anderen Gericht bereits ehrenamtliche Richter sind.

  • glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Schöffenamtes im besonderen Maße erschwert oder dass die Ausübung des Amtes wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

  • bereits 65 Jahre alt sind oder es bis zum Ende der Amtsperiode sein werden.

 

 

Wie wird man Schöffe?

Schöffen werden alle fünf Jahre aufgrund einer Vorschlagsliste gewählt, die von der Gemeindebehörde aufgestellt wird. Dabei sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Diese Liste muss mindestens doppelt so viel Personen aufweisen, wie für diese Wahlperiode an Schöffen benötigt werden.
Aus dieser Liste werden dann vom Schöffenwahlausschuss die Schöffen gewählt. Den Vorsitz in diesem Ausschuss führt ein Richter des Amtsgerichts, Mitglieder sind 7 vom Rat gewählte Vertrauenspersonen und der Hauptgemeindebeamte.

Es gibt drei Möglichkeiten, wie Ihr Name auf diese Schöffenliste gelangen kann:

  1. Sie werden von dritter Seite, zum Beispiel ihrem Arbeitgeber, einer Organisation, einer Partei oder ähnlichen Institutionen bei der Gemeinde vorgeschlagen. Davon hat der Betroffene häufig gar keine Kenntnis.

  2. Sie bewerben sich selbst für das Schöffenamt.

  3. wenn die Kandidatenzahl nach den Möglichkeiten 1. und 2. nicht ausreicht, werden von der Gemeinde nach dem Zufallsprinzip aus der Einwohnerliste Bürger herausgesucht.

Die Möglichkeit der Eigenbewerbung ist eine wichtige Säule bei der Aufstellung der Schöffenwahlliste. Wenn Sie an der Wahrnehmung des Schöffenamtes interessiert sind, können Sie sich dafür ganz leicht bewerben. Sie schreiben einfach den Satz: Ich bewerbe mich für die nächste Amtsperiode als Schöffe. Dabei können Sie noch angeben, ob Sie lieber beim Amts- oder Landgericht und in Erwachsenen- oder Jugendstrafsachen tätig sein wollen. Außerdem muss Ihr Bewerbungsschreiben folgende Angaben enthalten: Familienname, gegebenenfalls abweichender Geburtsname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf (bei öffentlichem Dienst Angabe des Tätigkeitsbereiches), Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer (gegebenenfalls Telefonnummer). 

 

 

Was "verdient" ein Schöffe?

Schöffen "verdienen" keine nennenswerten Beträge, weil sie ein Ehrenamt ausüben. Sie werden jedoch für ihren Aufwand oder ihren Verdienstausfall nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter entschädigt. Für die Zeitversäumnis beträgt der Satz 5,00 Euro pro Stunde. Der Verdienstausfall wird je nach Häufigkeit und Beanspruchung des Schöffen in einem Verfahren mit bis zu 51,00 Euro (Höchstgrenze) pro Stunde ausgeglichen. Daneben erhalten die Schöffen auch ihre Kosten für die Anfahrt und das Parken ersetzt.

Wer als Schöffe einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält neben der Entschädigung von 5,00 Euro pro Stunde unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von bis zu 12,00 Euro pro Stunde.

 

 


 

© Der Präsident des Amtsgerichts Düsseldorf, 2012