InhaltSchöffenAuf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema "Schöffen":
Was sind Schöffen?Schöffen sind ehrenamtliche Richter in der Strafjustiz unseres Landes. Sie nehmen immer zu zweit an den Hauptverhandlungen in Strafsachen bei den Spruchkörpern der Gerichte teil, denen vom Gesetz Schöffen zugeteilt wurden. Wie die Berufsrichter sind auch die Schöffen unabhängige Richter und nur dem Gesetz unterworfen.
Was sind die Rechte und Pflichten von Schöffen?Schöffen sind in der Hauptverhandlung den Berufsrichtern gleichgestellte, unabhängige Richter, deren Stimme bei der Entscheidung über die Frage der Schuld und des Strafmaßes das gleiche Gewicht hat, wie die Stimme des Berufsrichters. Sie haben gegenüber Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen ein eigenes Fragerecht und können so auch aktiv in die Verhandlung eingreifen.
Wo wirken Schöffen mit?Schöffen wirken als ehrenamtliche Richter in Strafsachen gegen Erwachsene (ab 21 Jahre) und bei den Jugendgerichten gegen Jugendliche (14 bis 18 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) mit. Beim Amtsgericht heißen die Spruchkörper Schöffengerichte und (Bezirks-) Jugend5chöffengerichte, beim Landgericht sind es die großen und die kleinen Strafkammern. Die Schöffen- und Jugendschöffengerichte sind immer mit zwei Schöffen und einem Berufsrichter besetzt. Das sog. erweiterte Schöffengericht, das für sehr umfangreiche Sachen zuständig ist, ist mit zwei Schöffen und zwei Berufsrichtern besetzt. Auch bei den Strafkammern gibt es stets zwei Schöffen. Die großen Strafkammern sind je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache mit zwei oder drei Berufsrichtern besetzt, die kleinen Strafkammern stets nur mit einem Berufsrichter.
Wie oft wirken Schöffen mit?Die sogenannten Hauptschöffen werden etwa zwölf mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen. Beim Amtsgericht sind die Sitzungen meistens am selben Tage beendet, beim Landgericht erstrecken sich die Sitzungen der großen Strafkammern mit Unterbrechungen oft über mehrere Tage oder gar Wochen. Dann ist ein Schöffe in Einzelfällen auch deutlich mehr als zwölf Tage im Jahr gefordert.
Was sind Haupt- und Hilfsschöffen?Zwischen Haupt- und Hilfsschöffen gibt es keinen Rangunterschied. Beide sind in gleichem Maße wichtig. Die Wahl zum Haupt- oder Hilfsschöffen hängt oft nur von Zufällen ab. Die Hauptschöffen werden für jedes Jahr im Voraus für einen bestimmten Sitzungstermin bei einem bestimmten Spruchkörper ausgelost. Für diese Termine erhalten sie ein Jahresladung. Ist ein Hauptschöffe an einem dieser Termine aus wichtigen Gründen beruflicher oder privater Art verhindert (Krankheit, Urlaub, zwingender beruflicher Termin unter anderem) wird ein Hilfsschöffe herangezogen. Auch hier wurde die Reihenfolge vorher ausgelost. Hilfsschöffen haben daher keine festen Termine, sie können sogar sehr kurzfristig geladen werden. Scheidet ein Hauptschöffe aus, rückt für ihn der nächste Hilfs- schöffe nach und übernimmt auch seine Termine.
Gibt es Schulungen für Schöffen?Bevor die Schöffen ihr Amt antreten, werden sie in sogenannten Schöffenunterweisungen auf ihre Aufgabe vorbereitet und über den Gerichtsaufbau, den Gang eines Strafverfahrens, die Rollen der Verfahrensbeteiligten, die Sanktionen nach dem Strafgesetzbuch und natürlich über ihre eigenen Aufgaben sowie über ihre Rechte und Pflichten informiert. Insgesamt gibt es regelmäßig drei Schöffenunterweisungen von jeweils zwei Stunden. Die ersten beiden finden vor Beginn der Amtsperiode nachmittags statt und werden von erfahrenen Schöffenrichtern durchgeführt. Die dritte Unterweisung erfolgt 1 – 2 Monate später und ist stets mit einem Besuch einer Justizvollzugsanstalt verbunden.
Wer kann Schöffe werden?Schöffe kann grundsätzlich jeder deutsche Staatsbürger werden, der bei Beginn der fünfjährigen Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt ist und vor Ende der Amtsperiode das 70. Lebensjahr nicht vollendet. Zum Schöffenamt sollen aber keine Personen berufen werden, die das Gesetz für dieses Amt als unfähig oder ungeeignet ansieht.
Außerdem hält das Gesetz bestimmte Personen aufgrund ihres Amtes oder ihres Berufes für das Schöffenamt nicht geeignet. Es sind dies beispielsweise der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Wahlbeamte, Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges wie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer (Schöffen sollen juristische Laien sein) und Religionsdiener und Mitglieder religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Muss man Schöffe werden?Grundsätzlich muss jeder, der zum Schöffen gewählt wurde, das Amt annehmen und ausüben. Es gibt jedoch für bestimmte Personen die Möglichkeit, das Schöffenamt abzulehnen. Es sind dies die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer, Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, sowie Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen. Außerdem können Personen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen, die
Wie wird man Schöffe?Schöffen werden alle fünf Jahre aufgrund einer Vorschlagsliste gewählt, die von der Gemeindebehörde aufgestellt wird. Dabei sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Diese Liste muss mindestens doppelt so viel Personen aufweisen, wie für diese Wahlperiode an Schöffen benötigt werden. Es gibt drei Möglichkeiten, wie Ihr Name auf diese Schöffenliste gelangen kann:
Die Möglichkeit der Eigenbewerbung ist eine wichtige Säule bei der Aufstellung der Schöffenwahlliste. Wenn Sie an der Wahrnehmung des Schöffenamtes interessiert sind, können Sie sich dafür ganz leicht bewerben. Sie schreiben einfach den Satz: Ich bewerbe mich für die nächste Amtsperiode als Schöffe. Dabei können Sie noch angeben, ob Sie lieber beim Amts- oder Landgericht und in Erwachsenen- oder Jugendstrafsachen tätig sein wollen. Außerdem muss Ihr Bewerbungsschreiben folgende Angaben enthalten: Familienname, gegebenenfalls abweichender Geburtsname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf (bei öffentlichem Dienst Angabe des Tätigkeitsbereiches), Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer (gegebenenfalls Telefonnummer).
Was "verdient" ein Schöffe?Schöffen "verdienen" keine nennenswerten Beträge, weil sie ein Ehrenamt ausüben. Sie werden jedoch für ihren Aufwand oder ihren Verdienstausfall nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter entschädigt. Für die Zeitversäumnis beträgt der Satz 5,00 Euro pro Stunde. Der Verdienstausfall wird je nach Häufigkeit und Beanspruchung des Schöffen in einem Verfahren mit bis zu 51,00 Euro (Höchstgrenze) pro Stunde ausgeglichen. Daneben erhalten die Schöffen auch ihre Kosten für die Anfahrt und das Parken ersetzt. Wer als Schöffe einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält neben der Entschädigung von 5,00 Euro pro Stunde unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von bis zu 12,00 Euro pro Stunde.
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© Der Präsident des Amtsgerichts Düsseldorf, 2012